Sie erhalten monatlich und pünktlich Ihre Personalabrechnungsunterlagen.
Pakete für Personalabrechnung
im Überblick
14 EUR
Jeden Monat wird der gleiche Lohn oder Gehalt abgerechnet. Es gibt keine variablen Gehaltsbestandteile, keine Diäten, keine Überstunden.
19 EUR
Hier kommen auch variable Bezüge zum Ansatz, die jeden Monat unterschiedlich sein können.
24 EUR
Für alle BUAK-pflichtigen Unternehmen im Bau- und Baunebengewerbe.
Folgende Leistungen sind inkludiert
in allen Paketen für Lohn- und Gehaltsabrechnung
Was Kunden über die Zusammenarbeit mit uns sagen
Erreichbarkeit
Mir gefällt die direkte Erreichbarkeit, die lösungsorientierte Einstellung und dass nicht jeder Handgriff extra verrechnet wird.
EPU im Bereich Service med. Geräte
Qualität
Mich überzeugen die hohe Kompetenz, die reibungslose und termingerechte Abwicklung und das sehr gute Preis-Leistungs-Verhältnis.
KMU im Bereich Security
Zuverlässigkeit
Ich bin begeistert von der guten Erreichbarkeit, der zeitnahen Abwicklung und dem tollen Preis-Leistungs-Verhältnis.
KMU im Elektrogroß- und -einzelhandel
Jahre Berufserfahrung
abgerechnete Mitarbeiter
Arbeitgeber
Bereit durchzustarten?
Lassen Sie sich nicht von der Komplexität der Personalabrechnung aufhalten. Vereinbaren Sie noch heute eine kostenlose Beratung und machen Sie den ersten Schritt.
Ihr Weg zur Personalabrechnung
mit uns als Dienstleister
Gut zu wissen
Infos rund um die Personalabrechnung
Generell
Dienstzettel ist Pflicht
Der Dienstzettel ist gesetzlich vorgeschrieben und muß dem Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses ausgehändigt werden. Er muss bei allen Dienstverhältnissen – auch fallweise und geringfügige Beschäftigungen – ausgestellt werden. Lediglich bei Vorliegen eines Dienstvertrags, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile eines Dienstzettels enthält, kann auf den Dienstzettel verzichtet werden. Jeder Änderung des Dienstverhältnisses ist im Idealfall in einem neuen Dienstzettel festzuhalten. Das Fehlen eines Dienstzettels kann zu einer Verwaltungsstrafe führen.
Mindestinhalte:
- Name und Anschrift der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*,
- Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*,
- Sitz des Unternehmens*,
- Einstufung in ein generelles Schema,
- Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes,
- weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen,
- Grundbezug,
- Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung des Entgelts*,
- Urlaubsausmaß*,
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
- Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.,
- Name und Anschrift der Mitarbeiter:innenvorsorgekasse,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Angaben zu einer Probezeitvereinbarung*,
- gegebenenfalls Anspruch auf eine von den Arbeitgeber:innen bereitgestellte Fortbildung*.
* es genügt ein Verweis auf für das Dienstsverhältnis geltende Bestimmungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder betriebsüblich angewandte Reiserichtlinien.
Anmeldung VOR Arbeitsbeginn - Abmeldung innerhalb von 7 Tagen
Die Anmeldung von DienstnehmerInnen hat VOR Arbeitsantritt zu erfolgen. Übermitteln Sie daher den ausgefüllten Dienstzettel möglichst 48 Stunden vor Arbeitsantritt. Sollten Sie bei Arbeitsantritt noch keine Anmeldebestätigung erhalten haben, vermeiden Sie mit einer Vor-Ort-Anmeldung unnötige Zuschläge und Strafen. Die Vor-Ort-Anmeldung kann jederzeit bei der ÖGK unter 050766-1460 gemacht werden (Sie benötigen dafür lediglich Ihre Beitragskontonummer und die SVNR des anzumeldenden Dienstnehmers).
Die Abmeldung von DienstnehmerInnen hat spätestens 7 Tage nach Ende der Beschäftigung zu erfolgen. Übermitteln Sie die schriftliche Vereinbarung über die Beendigung inklusive den relevanten Informationen (Art der Beendigung (Kündigung DG, Kündigung DN, einvernehmliche Lösung, Entlassung, Austritt), Urlaub verbraucht ja/nein) möglichst innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung.
Krankenstand - Bestätigung ab dem ersten Tag
Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Kassenarztes verlangen.
Der Arbeitgeber ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses zur Fortzahlung des Lohns/Gehalts im Krankenstand für bis zu 16 Wochen pro Jahr verpflichtet. Im ersten Jahr für 6 Wochen voll und 4 Wochen halber Bezug. Wird die Entgeltforzahlungsverpflichtung durch den Arbeitnehmer aufgrund längerer Krankheit ausgeschöpft, erhält der Arbeitnehmer einen Teil der Differenz von der Gesundheitskasse ausgeglichen.
Hat der Arbeitnehmer für mehrere Krankenstandstage keine Bestätigung vom Arzt, so liegen diese Krankenstandstage bei der ÖGK nicht auf. Der Arbeitnehmer erhält dann vom Arbeitgeber kein Geld mehr, weil die Entgeltfortzahlungsverpflichtung ausgeschöpft ist und von der ÖGK keine Zahlung, da der Arbeitnehmer nicht beim Arzt war und somit der Krankenstand der ÖGK nicht bekannt ist.
Auch für den Arbeitgeber kann die lückenlose Beibringung von Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Interesse sein. Arbeitgeber mit nicht mehr als 50 Mitarbeitern können für längere Krankenstände bei der AUVA einen Zuschuß zur Entgeltfortzahlung beantragen.
Steuerfreiheit von Zulagen
Für die Steuerfreiheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Grundlage der Zulage (z.B. überwiegende Arbeitszeit mit Gefahr) ersichtlich ist.
Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand
Auch während einem Krankenstand kann ein Dienstverhältnis beendet werden.
Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer einvernehmlichen Lösung, bleibt jedoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstands bzw. bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsverpflichtung aufrecht.
Auch im Fall einer „normalen“ einvernehmlichen Lösung ist es empfehlenswert, zu vermerken und vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen, dass bei Unterfertigung der einvernehmlichen Lösung keine Krankheit vorliegt (Datum und Uhrzeit).
