Feiertagsarbeitsentgelt wird 2026 steuerfrei gestellt

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, erhält er zusätzlich zum Feiertagsentgelt (der Bezug, den er üblicherweise erhalten hätte wenn der Tag kein Feiertag wäre) das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt. Alternativ könnte auch Zeitausgleich vereinbart werden.

Das BFG hat festgestellt, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetz wird diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert. Das heißt, dass der Freibetrag von 400 EUR monatlich künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung gilt ab 1.Jänner 2026 rückwirkend.